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Für alle Verträge, wie auch für Versicherungsverträge besteht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser bezieht sich sowohl auf den Abschluss, als auch die inhaltliche Gestaltung eines Versicherungsvertrages. Unter diesem Gesichtspunkt können die Vertragspartner durch Vereinbarung von den gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)abweichen. Diejenigen Bestimmungen, von denen abgewichen werden kann, heißen abdingbare Normen. Sie sind im VVG nicht besonders gekennzeichnet.